Aktuelle Informationen zur Förderung

Sowohl Förderanträge nach der Richtlinie BEG, als auch nach der Richtlinie KFN, können trotz der teilweisen Haushaltssperre weiterhin gestellt werden und werden auch weiterhin bewilligt.

BEG Förderprogramm

Seit dem 01.01.2023 gelten im BEG aktualisierte Förderrichtlinien, unter anderem wird der fünf-prozentige Zuschuss für die Nutzung der Wärmequellen Erde, Grundwasser oder Abwasser nun alternativ auch für die Benutzung eines natürlichen Kältemittels gewährt. Die errechnete Jahresarbeitszahl ist im Rahmen des Antragsverfahrens wieder nachzuweisen und muss mindestens 2,7 betragen.

Nicht mehr als Einzelmaßnahme gefördert werden Wärmepumpen, die ausschließlich die Wärmequelle Raumluft nutzen.

 


Die BEG-Förderungen im einzelnen

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 neu aufgesetzt. Das BEG ist dabei in drei Teilprogramme aufgeteilt: In die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (BEG EM). In den folgenden Abschnitten haben wir das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Antragstellung: Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.


Fördersätze BEG-Einzelmaßnahmen ab 01.01.2023


Was bedeutet "Vorhabensbeginn"?

Mehr dazu

Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabensbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn.

Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich.

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für die Liefer- und Leistungsverträge können getätigt werden, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen wird.
Bei Neubauvorhaben gelten folgende vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken nicht als Vorhabensbeginn:

• Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
• Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
• Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
• Verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwegen, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz.

Die technische Erschließung auf den Grundstücken (Anschluss an die Versorgungsnetze: Strom, Wasser, Abwasser, Fernwärme. Gas) und Erdarbeiten die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden (bzw. einem zu sanierenden) Gebäude stehen, wie z.B. der Aushub der Baugrube, begründen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden.
Der Bau einer Tiefgarage gehört zu den gebäudebezogenen Maßnahmen und gilt deshalb als Vorhabensbeginn. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden. Die Kosten der Tiefgarage können als Baukosten berücksichtigt werden. Jedoch erhöhen sie nicht die Bemessungsgrundlage für das Gebäude.

(Auszug "Infoblatt Antragstellung" KfW)


Fragenkatalog zu den BEG EM

Allgemeines

  • 1. Wer darf Förderanträge stellen?

    Antragsberechtigt sind folgende Zielgruppen:

    a) Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften;
    b) freiberuflich Tätige;
    c) Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln;
    d) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände;
    e) gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
    f) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
    g) sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.


    Zu beachten sind die verschiedenen Antragsverfahren

  • 2. Welche Wärmepumpen werden gefördert?

    Grundsätzlich werden Wärmepumpen gefördert, die für die Raumwärme eingesetzt werden. Es ist aber auch möglich, für Kombigeräte, die Trinkwarmwasser und Raumwärme sorgen, zu fördern. Neben solarthermischen und Biomasseanlagen fördert das BAFA effiziente elektrische Wärmepumpen:
    •    Luft-Wasser Wärmepumpen
    •    Sole-Wasser Wärmepumpen
    •    Wasser-Wasser Wärmepumpen
    •    Gaswärmepumpen
    •    Luft-Luft Wärmepumpen
    •    Sonderformen (z. B. Abwärmenutzung; Direktverdampfung; solare oder solarunterstützte Wärmepumpensysteme)

    Zudem werden Wärmepumpen-Anlagen kombiniert mit Lüftungsgeräten inklusive Wärmerückgewinnung mitgefördert,
    •    sofern förderfähige Wärmepumpen mit Lüftungsgeräten inklusive Wärmerückgewinnung kombiniert und diese Komponenten regelungstechnisch gemeinsam betrieben werden
    •    inklusive erforderlicher Lüftungsleitungen und Lüftungszubehör.

    Nicht mehr gefördert werden Wärmepumpen, die ausschließlich die Wärmequelle Raumluft nutzen.

    Darüber hinaus dürfen nur Wärmepumpen, die einen Mindest-COP-Wert aufweisen und diesen durch einen unabhängigen Prüfbericht nachweisen können, gefördert. Eine Liste förderfähiger Wärmepumpen finden Sie bei der BAFA.

  • 3. Welche allgemeinen Fördervoraussetzungen gibt es?

    Gefördert werden Wärmepumpen, wenn sie:
    •    zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden,
    •    zur Raumheizung von Gebäuden (Warmwasserbereitung muss nicht mehr über eine Wärmepumpe oder andere erneuerbare Energien erfolgen) oder
    •    zur Bereitstellung von Wärme für ein Gebäudenetz (alle versorgten Gebäude gehören einem Eigentümer)
    eingesetzt werden. 

    Bei bivalenten Systemen wird nur der Erneuerbare Anteil gefördert. Dies gilt auch für Ölheizungen, die um eine Wärmepumpe ergänzt werden. Wärmepumpen, die nur zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, können nur im Bestand als Umfeldmaßnahme gefördert werden, wenn zudem auch das Heizungssystem erneuert wird.

    Zusätzlich zum Einbau der zu fördernden Wärmepumpe ist verpflichtend:
    •    Der Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
    •    Der Einbau eines Stromzählers (Stromverbrauch und Wärmeerzeugung müssen messtechnisch erfasst werden.)
    •    Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
    •    Eine Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
    •    Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.

    Die Erfüllung der Anforderungen ist nachzuweisen. Beim Heizungstausch muss die auszutauschende Heizung mindestens zwei Jahre alt sein. Wenn eine ältere Wärmepumpe gegen eine neuere ausgetauscht wird und für die ältere Wärmepumpe auch Förderung in Anspruch genommen wurde, so muss die ältere Wärmepumpe mindestens sieben Jahre gelaufen sein. Sonst muss die Förderung für die ältere Wärmepumpe anteilig zurückgezahlt werden.

     

     

  • 4. Wie effizient muss die Wärmepumpe sein um gefördert zu werden?

    Um gefördert zu werden, muss die Wärmepumpe:

    -    Auf der Liste förderfähiger Wärmepumpen der BAFA verzeichnet sein.
    -    Wärmepumpen, die nicht auf der Liste verzeichnet sind, sind förderfähig, wenn sie ebenfalls die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllen:

    • Aufzählung der ETAs

    Wärmepumpen im Neubau benötigen nur die Marktzulassung gemäß Ökodesign-Vorschriften.

     

  • 5. Welche Jahresarbeitszahl (JAZ) muss die Wärmepumpe erreichen, um gefördert zu werden?

    Die errechnete Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 ist seit dem 01.01.2023 wieder förderrelevant. Das Gesamtsystem muss dann eine Gesamteffizienz im Sinne einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,7 aufweisen.

    Der BWP stellt auf einen kostenlosen, herstellerübergreifenden JAZ-Rechner bereit.

  • 6. Warum muss der hydraulische Abgleich vorgenommen werden?

    Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist Voraussetzung für die Förderung einer Wärmepumpenanlage. Ohne den hydraulischen Abgleich, bzw. ohne den entsprechenden Nachweis, kann das BAFA den Zuschuss nicht bewilligen und auszahlen. Auch wenn die Durchführung des hydraulischen Abgleichs zusätzlichen Aufwand und weitere Kosten verursacht und so die Investition in „erneuerbare“ Heizungstechnik zunächst verteuert, führen hydraulisch abgeglichene Systeme im Nachhinein zu einem geringeren Energieverbrauch.

  • 6. Welche besonderen Voraussetzungen gibt es für die Erdwärmenutzung?

    Soll eine Erdsonde neu installiert werden, müssen besondere Qualitätskriterien beachtet werden:
    •    Das Bohrunternehmen muss ein W120-2-Zertifikat vorweisen.
    •    Für die Bohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung abgeschlossen werden.

    Entsprechende Nachweise sind bei der Antragstellung vorzulegen. Eine Versicherungslösung wird vom Bundesverband Wärmepumpe in Kooperation mit der Dr. Friedrich E. Hörtkorn GmbH angeboten. Für die Verlegung von Erdwärme-Kollektoren bestehen keine gesonderten Anforderungen.

     

  • 8. Werden auch Photovoltaikanlagen gefördert?

    Photovoltaikanlagen werden nur im Rahmen der BEG-WG/NWG über die KfW mitgefördert!

    Stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien (z. B. Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung werden mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Eine Mitförderung von stromerzeugenden Anlagen sowie ggf. Stromspeichern ist in Abhängigkeit des Jahres-Strombedarfs des Gebäudes für gebäudebezogene Zwecke (Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und bei Nichtwohngebäuden Beleuchtung) anteilig möglich.

    Es wird nur derjenige Anteil der stromerzeugenden Anlage sowie ggf. des Stromspeichers mitgefördert, der dem Anteil des in der Gebäudebilanzierung ermittelten Jahres-Strombedarfs entspricht, maximal jedoch 100 % der Investitionskosten. Darüber hinaus gehende Anteile, wie beispielsweise für Produktionsprozesse oder für Nutzer-/Haushaltsstrom, werden nicht mitgefördert.

    Beispiel:

    Eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von 10 kWp hat einen nach § 23 Absatz 4 GEG ermittelten jährlichen Stromertrag von 8.000 kWh/a. Dabei beträgt der in der energetischen Bilanzierung ermittelte gebäudebezogene Jahresstrombedarf 4.000 kWh, d. h. 50 % des PV-Ertrags. Die Investitionskosten der PV-Anlage und ggf. der Stromspeicherung können somit zu 50 % als förderfähige Kosten angesetzt werden.

    Sofern der gebäudebezogene Jahres-Strombedarf den nach § 23 Absatz 4 GEG ermittelten Stromertrag übersteigt, sind 100 % der Investitionskosten der PV-Anlage förderfähig

  • 9. Umwidmung eines Gebäudes ohne vorher bestehende Heizung

    Möchten Sie ein Gebäude (z.B. zuvor eine Werkstatt oder Lagerhaus) zu einem Wohn- oder Bürogebaude umwidmen, dann zählt das Gebäude nicht als Neubau, wenn die Bauanzeige des Gebäudes mindesten 5 Jahre zurückliegt. Ob eine Heizung zuvor verbaut oder betrieben wurde, ist nicht mehr förderentscheidend.

     


Fördersätze

  • 1. Wie hoch sind die Zuschüsse?

    Die Höhe der Zuschüsse ist in einer Förderrichtlinie festgelegt, die vom zuständigen Bundeswirtschaftsministerium erlassen wurde. Ab 2020 wurde auf eine Anteilsförderung umgestellt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz der förderfähigen Investitionskosten erstattet wird.

    Folgende Zuschüsse werden gewährt:

    • Wärmepumpen Bestand: 25 % der förderfähigen Kosten.
    • Wärmepumpen, wenn hierdurch eine Ölheizung, eine Nachtspeicherheizung oder eine funktionsfähige Gasheizung von über 20 Jahren Betriebszeit ersetzt wird: 35 % der förderfähigen Kosten.
    • Zusätzliche 5 Prozentpunkte, wenn die Wärmequellen Erde, Wasser oder Abwasser genutzt werden oder die Wärmepumpe mit einem natürlichen Kältemittel betrieben wird. 

    Die Höhe der Förderung ist begrenzt durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen, förderfähigen Kosten von maximal 60.000 EUR (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und von maximal 3,5 Mio EUR (brutto) bei Nichtwohngebäuden. Es können die Bruttokosten einschließlich der Mehrwertsteuer angesetzt werden, außer bei Zuwendungsempfängern die vorsteuerabzugsberechtigt sind, bei denen nur die Nettokosten berücksichtigt werden. Vorsteuerabzugsberechtigte können also maximal 42.016,81 Euro bewilligt werden.

  • 2. Welche Investitionskosten werden als förderfähige Kosten anerkannt?

    Förderfähige Kosten sind die Anschaffungskosten der geförderten Anlage sowie die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme, die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung, sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Bohrungen für Erdwärmesonden, Optimierungen des Heizungsverteilsystems, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizungen oder die Installation eines Speichers.

    Bei der Antragstellung müssen Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, eingereicht werden. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Wenn die Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Planen Sie daher solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages mit angemessenem Puffer.

    Förderfähig sind nur Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beauftragt worden sind. Hierbei können die Bruttokosten einschließlich der Mehrwertsteuer angesetzt werden, außer bei Zuwendungsempfängern die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

    Die Höhe der Förderung ist begrenzt durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen, förderfähigen Kosten von maximal 60.000 EUR (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und von maximal 3,5 Mio EUR (brutto) bei Nichtwohngebäuden. 

    ACHTUNG: Welche Kosten im Einzelnen gefördert werden, ist dem Merkblatt des BAFA zu entnehmen.

  • 3. Ist eine gleichzeitige Förderung mit BEG EM und BEG WG/NWG oder andere möglich?

    Eine Kumulierung der BEG Einzelmaßnahmen mit den KfW-Programmen zur Gebäudesanierung ist grundsätzlich möglich. Das betrifft insbesondere das Programm 151/52 „Effizient Sanieren“. Durch die Kumulierbarkeit kann z.B. der Einbau der Wärmepumpe als BEG Einzelmaßnahmen mit einer Sanierung von Fenster und Decken über die KfW kombiniert werden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

    Außerdem ist die BEG-Förderung mit Förderprogrammen der Bundesländer kombinierbar, z.B. Progres NRW.

     

  • 4. Können die förderfähigen Investitionskosten bei einem Mehrfamilienhaus (MFH) je Wohnung angesetzt werden, obwohl nur eine Wärmepumpe installiert wird?

    Beispiel: Bei einem Haus mit 5 Wohneinheiten wären die maximal anzusetzenden förderfähigen Investitionskosten dann 5 x 60.000 Euro:

    Ja, 60.000 Euro gelten je Wohneinheit und auch bei nur einer Anlage in einem MFH steht diese Bewertung. Sofern der Investor der Wärmepumpe auch Eigentümer aller Wohneinheiten ist.

  • 5. Welche Bedingungen gelten für die Förderung beim Austausch einer Öl-Heizung?

    • Bei der Nachrüstung auf ein hybrides System, wenn die Ölheizung drinnen bleibt, erhalte ich 25 Prozent weil der Ölkessel nicht betrachtet wird.
    • Bei der Nachrüstung einer WP auf eine bestehende Ölheizung (Nachrüstung bivalentes System) spielt es keine Rolle, ob das System parallel bivalent oder alternativ bivalent laufen wird.                      
    • Beispiel: Für ein Dreifamilienhaus, welches mit einer Ölheizung beheizt wird, soll nur für eine der Wohnungen eine WP installiert werden. Hier bekommt der Betreiber 25 Prozent Förderung, wenn die Ölheizung für die anderen 2 Wohnungen drin bleibt.

     

  • 6. Ist eine steuerliche Abschreibung von Wärmepumpen möglich?

    Ja. Man kann 20 Prozent für Erneuerbares Heizungssysteme in Bestandsgebäuden steuerlich absetzen:
    • Über 3 Jahre von der Steuerschuld abziehbar (im 1. und 2. Jahr je 7 Prozent, im 3. Jahr 6 Prozent)
    • Nur für selbstgenutzte Wohngebäude
    • Steuerförderung nur bei Verzicht auf BEG Förderung (BAFA und KfW)
    • Nach Installation zu beantragen!
    • Max. 200.000 Euro anrechenbar (auch für neue Fenster, Dämmung), max. Förderbetrag 40.000 Euro

    Alle Einzelheiten dazu finden Sie hier auf der Seite des BMWi.


  • 1. Wann ist ein Förderantrag zu stellen?

    Die Förderanträge müssen generell vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Dies gilt auch für die Bohrungen für Erdwärmeanlagen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA oder der KfW. Die Beauftragung sollte frühestens nach Erhalt der Eingangsbestätigung durch das BAFA oder die KfW unterschrieben werden. Die Eingangsbestätigung wird automatisiert versandt, sobald der elektronische Antrag abgeschickt wurde, sodass unnötige Wartezeiten vermieden werden.

    Folgende vorbereitende Maßnahmen dürfen vor dem oben definierten Vorhabenbeginn durchgeführt werden, ohne die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme zu beeinträchtigen:

    •  Erstellung eines Gasanschlusses
    •  Erschließungen der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage (bei Erdsondenbohrungen einschließlich Abschluss verschuldensunabhängige Versicherung)

    Hinweis: Die Kosten für diese vorbereitenden Maßnahmen sind in diesem Fall nicht förderfähig.

    Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags. Die Beauftragung sollte frühestens nach Erhalt der Eingangsbestätigung unterschrieben werden. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie die Förderung tatsächlich erhalten, warten Sie mit der Beauftragung bis zum Eingang des Zuwendungsbescheides (das kann einige Wochen dauern).

     

  • 2. Wo und wie kann ein Förderantrag gestellt werden?

    Der Förderantrag für eine BEG Einzelmaßnahme kann nur elektronisch auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Die notwendigen Angaben müssen alle auf der BAFA-Website eingetragen und anschließend abgeschickt werden. Auf dem Postweg muss nur noch eine unterschriebene Erklärung darüber, dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind, eingereicht werden. Welche Unterlagen zusätzlich, z.B. als Nachweis über die Erreichung der Fördervoraussetzung einzureichen sind, wird in der Eingabemaske erläutert.

    Errichten Sie ein KfW-Effizienzhaus oder planen eine Vollsanierung zu einem KfW-Effizienzhaus können Sie die BEG Wohngebäude oder Nichtwohngebäude in Anspruch nehmen. Dann stellen Sie den Antrag online bei der KfW.

  • 3. Muss ich persönlich den Antrag stellen oder kann das ein anderer übernehmen?

    Sie dürfen jemanden, z.B. Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.

    Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie bitte das entsprechende BAFA-Formular. Dieses muss ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden. Ihr Bevollmächtigter muss das Formular bei der Antragstellung im elektronischen Antragsformular hochladen.

  • 4. Was ist beim Einbau von Strommengenzählern zu beachten?

    Strommemengenzähler sind so einzubauen, dass die Jahresarbeitszahl im praktischen Betrieb ermittelt werden kann. Das bedeutet:

    • Alle in den Heizungskreislauf und an die Warmwasserbereitung abgegebenen Wärmemengen müssen erfasst werden. Dies kann gegebenenfalls den Einbau mehrerer separater Zähler erforderlich machen.
       
    • Der Stromzähler muss so installiert sein, dass die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung ermittelt werden kann. Es wird jedoch auch akzeptiert, wenn der Stromverbrauch für die Regelung nicht von dem Stromzähler der Wärmepumpe erfasst wird. Dies gilt ebenso für Gaswärmepumpen, bei denen die Ermittlung der Jahresarbeitszahl eigentlich auch unter Berücksichtigung des Stromverbrauchs für die Regelung erfolgen soll.

     

  • 5. Wie geht es nach der Antragsstellung weiter?

    Nach Ihrer Antragstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung - nun können Sie mit der Maßnahme beginnen. Das BAFA bzw. die KfW prüft nun die Antragsvoraussetzungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie anschließend den Zuwendungsbescheid. Wenn Sie sichergehen wollen, für Ihre Maßnahme auch eine Förderung zu erhalten, sollten Sie auf den Zuwendungsbescheid warten.

    Auf Grund der erhöhten Nachfrage kann die vollständige Bearbeitungszeit Ihres Antrags zwischen ein paar Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

    Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis inklusive der Anlagen und Nachweise über das elektronische Formular auf der BAFA- oder der KfW-Homepage einzureichen. Kann die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt werden, ist VOR Fristablauf ein formloser Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

    Für bis zum 31.12.2019 beantragte Maßnahmen gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinien vom 11.03.2015. Hier betrug der Bewilligungszeitraum nur 9 Monate.

  • 6. Wie detailliert müssen die Angebote sein auf deren Grundlage die Fördersumme berechnet wird?

    Die Angebote dienen zunächst dazu die förderfähigen Kosten für Einbau und Installation der Wärmepumpe zu ermitteln und müssen während des Antragsverfahrens nicht mehr hochgeladen werden. Daher spielt es eine untergeordnete Rolle wie detailliert die Angebote ausgearbeitet wurden. Wichtig ist in erster Linie, dass sie zu einer adäquaten Einschätzung der anfallenden Kosten führen, damit das Projekt nach der Fertigstellung nicht teurer war als die bewilligte Fördersumme. Demnach dürfen sich Teilleistungen aus den Angeboten noch ändern.

  • 7. Kann bei möglicher Nicht-Einhaltung des Bauplans eine Fristverlängerung für die Förderung beantrag werden?

    Kann die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt werden, ist vor Fristablauf ein formloser Antrag bei der BAFA auf Fristverlängerung (max. 24 Monate) zu stellen.

  • 8. Was müssen Unternehmen bei Antragstellung beachten?

    Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission gegenüber dem BMWi als beihilfefrei eingestuft. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren. Voraussetzung für die Qualifizierung als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert bzw. besser gestellt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie im "State aid guiding template" zur Energieeffizienz, welche die GD Wettbewerb als Orientierung für entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kontext der EU-Aufbau- und Resilienzfazilität Ende 2020 veröffentlicht hat.

    Für Antragsteller und Durchführer bedeutet dies konkret, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. ist auch bei Nichtwohngebäude keine De-Minimis-Erklärung mehr nötig, die Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten entfällt, ebenso eine evtl. Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen).

    (Siehe hierzu das Merkblatt des BAFA)

  • 9. Sind Änderungen nach bereits erfolgter Antragsstellung möglich?

    Die Änderung eines Wärmepumpenmodells ist im Antragsverlauf jederzeit problemlos möglich. Wichtig ist nur, dass die technischen Mindestanforderungen erfüllt werden (Modell steht auf der BAFA-Liste der förderfähigen Geräte.)

    Anlagenkosten aufgrund veränderter Anlagenkonzepte können in der ersten Antragsstufe angepasst werden. Hier genügt eine kurze Mitteilung, die über den Upload-Bereich hochgeladen werden kann. Liegt bereits ein Zuwendungsbescheid vor, können Anlagenkosten nur noch innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat korrigiert werden. Dazu muss jedoch Widerspruch gegen den Zuwendungsbescheid eingelegt werden.

    Ändert sich im Antragsverlauf das Fördersegment (z.B. statt Gas-Hybridheizung soll nun eine monovalente Wärmepumpe eingebaut werden), muss ein neuer Antrag gestellt werden. Das Eingangsdatum des zweiten Antrags wird auf das ursprüngliche Antragsdatum zurückgesetzt. Bereits beauftragte Leistungen sind daher unproblematisch.

     


Online Antrag zur BEG EM Förderung


(Der BWP übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Inhalte sind freibleibend und unverbindlich.)


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Wärmepumpen Förderratgeber 2023 – Auflage Februar 2023

Der Einbau klimafreundlicher Wärmepumpen wird gefördert - sowohl im Bestand, als auch im Neubau. Unser Förderratgeber informiert Sie zu allen gängigen Bundesförderprogrammen im Ein- und Zweifamilienhausbereich. Dazu zählen die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit den Einzelprogrammen BEG Einzelmaßnahmen ("BAFA-Förderung") und BEG WG/NWG (KfW-Förderung Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden). Außerdem erhalten Sie Informationen zur ab 01.03.2023 gültigen Kreditförderung "Klimafreundlicher Neubau" (KFN).


Merkblatt zur Antragstellung BEG EM


Merkblatt zu den förderfähigen Kosten BEG EM

Sie möchten einen Förderantrag für Ihre Wärmepumpe stellen? Im Merkblatt des BAFA sind die förderfähigen Maßnahmen gemäß den aktuellen Förderrichtlinien aufgestellt.

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Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis BEG EM

Welche Wärmepumpenmodelle förderfähig sind, sehen Sie in der Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis.

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Technische Mindesanforderungen BEG EM