Seit dem 1. Oktober 2024 erlaubt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) alternative Verfahren des hydraulischen Abgleichs, die gleichwertig zum Verfahren B im Sinne des § 60c Abs. 3 GEG sind. Eine neue Checkliste legt die Anforderungen fest, die diese Verfahren erfüllen müssen. […]