Stilllegung eines Kamins nach Installation einer WP-Anlage?
11.06.2025(nach Installation einer WP-Anlage).
Grundsätzlich muss bei der Wärmepumpeninstallation die Stilllegung der Bestandsheizung beim zuständigen Schornsteinfeger angezeigt werden. Im Falle einer Gasheizung, ist die Stilllegung auch beim zuständigen Gasversorger anzuzeigen. In diesem Rahmen empfiehlt es sich mit dem zuständigen Schornsteinfeger das weitere Vorgehen bezüglich Schornsteines zu besprechen.
Bevor der Schornstein stillgelegt wird, muss entschieden werden, ob er nur vorrübergehend stillgelegt oder dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden soll.
Gemäß §1(2) SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) ist der Eigentümer verpflichtet die Stilllegung dem zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Nach der Anzeige ist der Schornstein gemäß §1(3) KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) ausgenommen.
Ohne Abmeldung kann der zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger weiterhin eine kostenpflichtige Überprüfung der Abgasanlage verlangen.
Damit sind die administrativen Vorgaben erfüllt. Weitere Vorgaben wie der Schornstein nach der Außerbetriebnahme auszustatten ist sind nicht bekannt.
Für die Ausstattung gebe ich folgende Empfehlungen, je nach Außerbetriebnahme:
1. Vorrübergehende Stilllegung:
Da der Schornstein bestehen bleibt und weiterhin funktionstüchtig bleiben soll, sollte er gegen Feuchtigkeit geschützt und abgedeckt werden. Dazu wird vom Fachhandwerker eine hinterlüftete Schornsteinabdeckung am Kaminkopf und eine blockierte Zuluftklappe am Kaminfuß montiert. So wird der Kamin trocken gehalten. Darüber hinaus sollte die Öffnung für den Feuerungsanschluss verschlossen (zumauern oder Deckel aufsetzen) werden.
2. Permanente Stilllegung.
Auch hier sollte der Schornstein gegen Feuchtigkeit geschützt und abgedeckt werden.
Es besteht auch Möglichkeit den Kaminkopf oberhalb des Daches abzureißen, was jedoch in den wenigsten Fällen umgesetzt wird.
Bleibt der Schornstein innerhalb des Gebäudes bestehen, kann er als Versorgungsschacht (für Heiz- oder Elektroleitungen) verwendet werden, wenn dabei die einschlägigen technischen Vorgaben zur Verlegung der unterschiedlichen Leitungen eingehalten werden.
Soll der Schornstein, gemäß Punkt 1, wieder in Betrieb genommen werden, ist vorher eine Prüfung durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß §1(4) KÜO durchzuführen. Er überprüft die sichere Benutzbarkeit und den technischen Zustand der Anlage.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich u.U. um eine Neuinstallation handelt und die aktuellen Vorgaben zum Emissionsschutz eingehalten werden müssen.