Welche Stromzähler sind für die Verbrauchserfassung einer Wärmepumpe nach Heizkostenverordnung zu verwenden?
27.08.2025AnschlussWenn der Stromverbrauch einer Wärmepumpe zur Heizkostenabrechnung gegenüber Mietern oder Nutzern verwendet wird, muss der verwendete Stromzähler eichrechtskonform sein.
Das bedeutet: Es darf nur ein geeichter oder MID-konformer Zähler (geeichte Hutschienenzähler) verwendet werden, da der Verbrauch zur Verteilung von Betriebskosten nach § 7 HKVO dient und damit unter das Mess- und Eichgesetz (MessEG) fällt.
1. Heizkostenverordnung (HKVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
§ 6 Abs. 1 HKVO – Verbrauchserfassung
„Der anteilige Verbrauch ist durch geeignete Messeinrichtungen zu erfassen.“
„Geeignete Messeinrichtungen“ bedeutet: Sie müssen dem Mess- und Eichrecht entsprechen, wenn sie zur Abrechnung gegenüber Dritten (Mieter, Eigentümer) verwendet werden.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HKVO (gültig ab 01.10.2024):
„Der Stromverbrauch von Wärmepumpen zur Erzeugung von Wärme oder Warmwasser gehört zu den umlagefähigen Kosten.“
2. Mess- und Eichgesetz (MessEG)
https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html
§ 1 Abs. 1 MessEG – Anwendungsbereich
„Dieses Gesetz gilt für Messgeräte, die [...] bei der Abrechnung einer Leistung nach Menge oder Wert verwendet werden.“
§ 32 MessEG – Ordnungswidrigkeiten
„Ordnungswidrig handelt, wer [...] ein nicht geeichtes Messgerät verwendet, wenn es für die Abrechnung eingesetzt wird.“