Neue Zuschussgrenzen für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude

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Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Obergrenzen bei den bezuschussbaren Investitionskosten für Wohngebäude mit mehr als einer Wohneinheit und für Nichtwohngebäude, also vornehmlich gewerbliche Anwendungen.

Wohngebäude:

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gilt eine Obergrenze von jeweils 15.000 Euro, ab der siebten von jeweils 8.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Nichtwohngebäude:

Bei Nichtwohngebäuden richten sich die förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Quadratmeter. So betragen die förderfähigen Kosten für Nichtwohngebäude mit einer maximalen Nettogrundfläche 150 m2 bei 30.000 Euro. Für den 151sten bis 400sten m2 Nettogrundfläche werden zusätzlich je 200 Euro, für den 401sten bis 1000sten m2 Nettogrundfläche zusätzlich je 120 Euro und für den 1001sten und jeden weiteren m2 Nettogrundfläche zusätzlich je 80 Euro gewährt.

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