Wo und wie ist der Antrag für den Heizungstausch (BEG-EM) zu stellen?
- Die Antragstellung für Eigentümer im Einfamilienhaus ist vorausssichtlich ab 27.02. online bei der KfW möglich.
- Ihre Kunden können aber schon sofort loslegen, denn vom 1. Januar bis zum 31. August 2024 gilt eine Ausnahme beim Antragsverfahren für den Heizungstausch.
- Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, sich bereits jetzt beauftragen zu lassen:
- Sie können ohne vorab gestellten Förderantrag die Maßnahme beginnen oder auch fertigstellen und den Antrag bis zum 31. August 2024 nachreichen. Die vorzeitige Umsetzung wirkt sich dann nicht negativ auf den Antrag aus. Das Restrisiko einer Nicht-Bewilligung muss dann vom Kunden in Kauf genommen werden, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
- Sie können mir Ihrem Kunden einen Vertrag mit einer aufschiebenden Klausel abschließen und damit die Umsetzung bis zur Bewilligung des Antrages auf Eis legen. Wir empfehlen Ihnen folgende Formulierung für den Vertrag (in Anlehnung an die Musterformulierung des BMWK):
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu [Leistungen] dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK bei der KfW beantragen wird, sobald die Antragstellung beider KfW möglich sein wird.
Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat aufschiebende Bedingung. Die antragstellende Vertragspartei verpflichtet sich den Antrag umgehend zu stellen, sobald dies möglich sein wird und wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Ggf. empfiehlt es sich, die Art der Förderzusage zu definieren - also insbesondere, ob es hinreichend ist, wenn bereits die Basisförderung gewährt wird oder ob bestimmte Boni ebenfalls zugesagt sein müssen.
Was ändert sich beim Antragsverfahren außer dem Wechsel zur KfW noch?
- Das Antragsverfahren wird weitgehend automatisiert. Damit wesentliche Teile des Verfahrens beschleunigt werden, müssen Sie digital eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) auslösen.
- Dafür registrieren Sie sich am besten unverzüglich, um einen Zugang zu den Prozessen der Durchführer - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.
- Registrieren Sie sich hier.
- Die weiteren technischen Mindestanforderungen wurden nur insoweit verändert, wie es bereits in den alten Förderrichtlinien angekündigt war. Das betrifft u.a. die Erhöhung der mindestens zu erreichenden (nach VDI 4650 berechneten) Jahresarbeitszahl von 3,0 (bisher 2,7).
- Die Förderung für den Tausch Wärmepumpe gegen Wärmepumpe ist weiter möglich.
Wie wird die Heizungsoptimierung jetzt gefördert?
- Im Rahmen der Heizungstausch-Förderung werden maximal 70 Prozent Zuschuss für den Einbau einer zukunftsweisenden Wärmepumpe von der KfW gewährt.
- Zusätzlich können, sofern das aktuelle Heizsystem nicht älter als 19 Jahre ist, auch Maßnahmen für die Heizungsoptimierung vom BAFA gefördert werden. Diese Maßnahmen werden mit 15 Prozent, bzw. 20 Prozent bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) gefördert. Dazu gehört unter anderem der Austausch von Heizkörpern für das bestehende Heizsystem, die auch bei der Vorbereitung auf die spätere Installation einer Wärmepumpe hilfreich ist.
- Über die Heizungsoptimierung dürfen Sie maximal 60.000 Euro Investitionskosten ansetzen, falls ein iSFP vorliegt, erhalten Sie also maximal 12.000 Euro Förderung (20 Prozent der Investitionskosten).
- Wichtig ist, dass die Heizungsoptimierung zeitlich in jedem Fall vor dem Heizungstausch durchgeführt werden muss.
- Der Zugang zu den Prozessen des BAFA ist seit Januar 2024 wieder möglich.
- Fachunternehmen müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung.
- Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden. Bitte beachten: Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
- Die Handwerksunternehmen müssen, bevor der Verwendungsnachweis (VN) durch die Antragstellenden/Bevollmächtigten eingereicht wird, einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser TPN erfasst alle relevanten Projektangaben nach tatsächlicher Umsetzung der beantragten Maßnahmen.