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Aktuelle Informationen zur KfW-Heizungsförderung

+++ Das BzA-Portal ist aufgrund der BEG-Novelle bis zum Neustart der Förderung mit neuen Konditionen vsl. am 21.07.26 deaktiviert. Kunden, denen bereits eine BzA vorliegt, können Anträge nach den alten Konditionen bis zum 20.07.26, 20:00 Uhr weiter über das KfW-Portal stellen. Bereits bestehende BzAs behalten auch danach ihre Gültigkeit, ein Antrag erfolgt dann allerdings zu den neuen Konditionen. Die BzA selbst ist kein gültiger Förderantrag.+++

 

Wärmepumpen-Förderung | Informationen für Fachhandwerker

Die alten Förderbedingungen gelten nur noch bis zum 20.07.2026, Anträge können mit einer bereits vorliegenden BzA noch bis spätestens 20.07., 20:00 Uhr im Portal meineKfW durch die Kunden gestellt werden. Voraussichtlich ab dem 21.07. können wieder BzAs für die neuen Förderbedingungen erstellt werden, Kunden können dann in meineKfW Anträge nach den neuen Konditionen stellen. In wenigen Einzelfällen verbessern sich die Förderbedingungen im neuen Regime - in diesem Fall behalten alte BzAs ihre Gültigkeit und können nach den neuen Konditionen “eingelöst” werden.

Wie wird der Heizungstausch (BEG-EM) jetzt gefördert?

  • Basisförderung (30 Prozent)
    Diese Förderung gibt es für alle Verbraucher, die einen fach- und sachgerechten Heizungstausch auf eine neue, förderfähige Wärmepumpe im Rahmen der BEG-Förderrichtlinie durchführen lassen.
  • Klima-Geschwindigkeits-Bonus (16 Prozent) - Nur für Selbstnutzende Eigentümer
    Dieser Bonus kommt obendrauf, wenn die Wärmepumpe eine mindestens 20 Jahre alte Gaszentralheizung oder eine alte Kohle-, Öl-, Nachtspeicher- oder Gasetagenheizung (unabhängig vom Alter) ersetzt. Wichtig: Die alte Heizung muss funktionsfähig sein, um den Bonus zu erhalten - Sie sollten den Heizungstausch also nicht unnötig hinauszögern!
    Dieser Bonus reduziert sich alle 6 Monate um 4 Prozent, d.h. er beträgt ab dem 01.02.2027 nur noch 12 Prozent.
  • Einkommensabhängiger Bonus (10-40 Prozent) - Nur für Selbstnutzende Eigentümer
    Dieser neue Bonus wird gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder (zVE) eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet. Nachgewiesen wird das Einkommen über den Steuerbescheid des Finanzamts. Relevant sind hier das vorletzte und das vorvorletzte Jahr vor Antragstellung - die Einkommen dieser beiden Jahre werden gemittelt.
    • Unter 30.000 Euro zVE*: 40 Prozent
    • 30.000-40.000 Euro zVE*: 30 Prozent
    • 40.000-50.000 Euro zVE*: 10 Prozent
    • *Die Schwellen erhöhen sich um 10.000 Euro, sofern mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
      Beispiel: Für eine Familie mit Kind erhöht sich die Schwelle für 10 Prozent Bonus auf 50.000-60.000 Euro.
  • Der bisher gewährte Effizienzbonus (5 Prozent) entfällt.
  • Wichtig: Die Förderung ist auf maximal 70 Prozent Zuschuss gedeckelt - Ausnahme: Beim 40-Prozentigen Einkommensbonus werden bis zu 80 Prozent gewährt. Es werden Investitionskosten von maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit berücksichtigt, Sie erhalten also maximal 22.400 Euro Förderung.
    ACHTUNG! Die ansetzbaren Investitionskosten reduzieren sich alle 6 Monate um 750 Euro, d.h. ab dem 01.02.2027 betragen diese nur noch 27.250 Euro statt 28.000 Euro. Entscheidend für die relevanten Grenzen ist das Datum der Antragstellung.

BzA-Leitfaden

Kundinnen und Kunden können Förderanträge für neue Wärmepumpen im Rahmen der Heizungsmodernisierung stellen. Unser kompakter Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Online-Formulare und gibt an den richtigen Stellen hilfreiche Tipps. Fachpartner können den Leitfaden individuell mit ihrem Firmenstempel versehen.

Wo und wie ist der Antrag für den Heizungstausch (BEG-EM) zu stellen?

  • Die Antragstellung für Eigentümer ist online bei der KfW möglich.
    • Sie müssen mit Ihrem Kunden einen Vertrag mit einer aufschiebenden Klausel abschließen. Wir empfehlen Ihnen folgende Formulierung für den Vertrag (in Anlehnung an die Musterformulierung des BMWE):

„Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat aufschiebende Bedingung. Die antragstellende Vertragspartei verpflichtet sich den Antrag umgehend zu stellen, sobald dies möglich sein wird und wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Ggf. empfiehlt es sich, die Art der Förderzusage zu definieren - also insbesondere, ob es hinreichend ist, wenn bereits die Basisförderung gewährt wird oder ob bestimmte Boni ebenfalls zugesagt sein müssen.

Was muss ich zum Antragsverfahren wissen?

  • Das Antragsverfahren ist weitgehend automatisiert. Damit wesentliche Teile des Verfahrens beschleunigt werden, müssen Sie digital eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) auslösen.
  • Dafür registrieren Sie sich hier, um einen Zugang zu den Prozessen der Durchführer - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.
  • Eine Aussage zu möglichen Änderungen der Technischen Mindestanforderungen kann derzeit noch nicht seriös getroffen werden, bis die finale Förderrichtlinie vorliegt. Stand jetzt bleiben die Anforderungen an die Kältemittel zunächst unverändert, ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.
  • Die Förderung für den Tausch Wärmepumpe gegen Wärmepumpe ist bis zum 31.12.2026 in jedem Fall weiter möglich. Ab dem 01.01.2027 wird nur noch der Austausch von Anlagen gefördert, die VOR dem 01.01.2008 installiert wurden - hier wird zudem nur noch eine deutlich verringerte Förderung gewährt. Sollten Sie mit einem Kunden also bereits einen 1:1-Tausch ins Auge gefasst haben, ist die Antragstellung noch in diesem Jahr stark angeraten.

Wie wird die Heizungsoptimierung gefördert?

  • Im Rahmen der Heizungstausch-Förderung werden maximal 70, bzw. 80 Prozent Zuschuss für den Einbau einer zukunftsweisenden Wärmepumpe von der KfW gewährt.
  • Zusätzlich können, sofern das aktuelle Heizsystem nicht älter als 19 Jahre ist, auch Maßnahmen für die Heizungsoptimierung vom BAFA gefördert werden. Diese Maßnahmen werden mit 15 Prozent gefördert. Dazu gehört unter anderem der Austausch von Heizkörpern für das bestehende Heizsystem, die auch bei der Vorbereitung auf die spätere Installation einer Wärmepumpe hilfreich ist.
  • Über die Heizungsoptimierung dürfen Sie maximal 60.000 Euro Investitionskosten ansetzen, es werden also maximal 9.000 Euro Förderung gewährt (15 Prozent der Investitionskosten).
  • Wichtig ist, dass die Heizungsoptimierung zeitlich in jedem Fall vor dem Heizungstausch durchgeführt werden muss (inklusive vollständiger Auszahlung und Einreichung aller Unterlagen).
  • Fachunternehmen müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung.
  • Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden. Bitte beachten: Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
  • Die Handwerksunternehmen müssen, bevor der Verwendungsnachweis (VN) durch die Antragstellenden/Bevollmächtigten eingereicht wird, einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser TPN erfasst alle relevanten Projektangaben nach tatsächlicher Umsetzung der beantragten Maßnahmen.