BMWK kündigt überarbeitete BEG-Förderung an

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Bereits zum 15. August wird die Förderung für Einzelmaßnahmen neu geregelt, die KfW-Förderung bereits seit 28. Juli.

Im Namen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde am 27.07. eine Aktualisierung der Richtlinie zur Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Demnach werden sowohl einige Förderbestandteile der KfW-Förderung unmittelbar mit Wirkung zum 28.07. verändert, als auch die Einzelmaßnahmenförderung im Rahmen der BAFA-Förderung mit Wirkung zum 15.08. um 5-10 Prozentpunkte reduziert.

BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel kommentiert: „Es ist nachzuvollziehen, dass die Bundesregierung mit der Anpassung der BEG-Förderrichtlinien einen Ansatz finden musste, der unter Berücksichtigung der Haushaltssituation die Breitenwirkung der Förderangebote aufrechterhält. Wir begrüßen es, dass die BEG auch mit der Neuausrichtung den angestrebten Wärmepumpenhochlauf mit dem Ziel, ab 2024 jährlich 500.000 Wärmepumpen zu installieren, weiterhin unterstützt. Der Wegfall der Förderung fossiler Wärmeerzeuger ist hinsichtlich der zu erreichenden Klimaziele und der angestrebten Unabhängigkeit von Energieimporten ein konsequenter Schritt. Ob die Anpassungen in dieser Form eine Sanierungswelle vorantreiben und dadurch ein wirkliches Signal zur Klimaneutralität 2045 und zu mehr Energiesouveränität gesendet wird, bleibt fraglich. Es ist abzuwarten, ob im Zuge der gesetzlichen Umsetzung des angekündigten Gebots, dass ab 2024 alle neuen Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden sollen, weitere Anpassungen der BEG erforderlich werden. Änderungen in der Förderung sind für die Betriebe, die sie konkret umsetzen müssen, immer eine große Herausforderung, wenn es um kurzfristige Umsetzungen geht – besonders angesichts der aktuell sehr knappen Ressourcen.“

Die Veränderungen im Einzelnen:

BEG Einzelmaßnahmen (BAFA-Förderung)

Laut Mitteilung der BAFA

Insgesamt soll es bei der Förderung von Einzelmaßnahmen durch die BAFA laut Vorab-Pressemitteilung aus Haushaltsgründen zu Kürzungen bei den Fördersätzen in Höhe von 5-10 Prozentpunkten kommen. Zugleich sind ein Heizungs-Tausch-Bonus und ein Wärmepumpen-Bonus angekündigt.

Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr Energieeffizienz der Klimaschutz besonders gestärkt werden.

Für diesen Heizungs-Tausch-Bonus für Wärmepumpen gelten folgende Kriterien und Bedingungen:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.  

Zusätzlich wird ein sogenannter Wärmepumpen-Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.

Die Fördersätze liegen damit ab 15.08. bei den Einzelmaßnahmen bei bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.

Einzelmaßnahmen ZuschussZuschussiSFP-BonusHeizungs-Tausch-Bonus Wärmepumpen BonusMax. Fördersatz
Solarthermie25 %   25 %
Biomasse10 % 10 % 20 %
Wärmepumpe25 % 10 %5 %40 %
EE-Hybrid ohne
Biomasseheizung
25 % 10 %5 %40 %
EE-Hybrid mit
Biomasseheizung
20 % 10 %5 %35 %
Gebäudehülle15 %5 %  20 %
Anlagentechnik15 %5 %  20 %
Heizungsoptimierung15 %5 %  20 %


Die Fachplanung aller Einzelmaßnahmen wird weiterhin mit bis zu 50 % der Kosten der Fachplanung gefördert.

Übergangsweise können Anträge bis einschließlich 14.08.2022 nach den alten Richtlinien gestellt werden, jedoch begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller.

 

KfW-Förderung

Laut Mitteilung der KfW

Folgende Programmvarianten werden am 28.07.2022 eingestellt:

  • "BEG Wohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen" (262) / BEG Nichtwohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen (263)

Die Förderung von Einzelmaßnahmen in der Kreditvariante wird aufgrund der geringen Inanspruchnahme
eingestellt.
Die Vergabe von Zuschüssen für Einzelmaßnahmen durch das BAFA bleibt erhalten.

  • "BEG Wohngebäude – Zuschuss Effizienzhaus" (461) / "BEG Nichtwohngebäude – Zuschuss" (463)

Die Zuschussvariante bei der KfW für die systemischen Maßnahmen wird eingestellt.

 

Anpassungen in der Neubauförderung

  •  Reduzierung des Kreditbetrages für Wohngebäude (261)

Der maximale Kreditbetrag für das Effizienzhaus 40 NH wird von 150.000 Euro auf 120.000 Euro
pro Wohneinheit abgesenkt.

  • Reduzierung des Kreditbetrages für Nichtwohngebäude (263)

Die Obergrenze des Kreditbetrags wird reduziert und beträgt bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter
Nettogrundfläche und maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

  • Absenkung der Fördersätze (261, 263)

Der Tilgungszuschuss für das Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 NH wird von 12,5 % auf
5 % reduziert.


Anpassungen in der Sanierungsförderung

  •  Einstellung der Effizienzhaus-/ Effizienzgebäude-Stufe 100 (261, 263)

Die Förderung für das Effizienzhaus / Effizienzgebäude 100 ist eingestellt, um anspruchsvollere
Sanierungen anzureizen. Die Einstellung betrifft konkret:

  • EH / EG 100
  • EH / EG 100 EE
  • EG 100 NH
  •  Reduzierung der Fördersätze (261, 263)

Die Tilgungszuschüsse für die Sanierung zum Effizienzhaus / Effizienzgebäude werden abgesenkt
und im Gegenzug eine deutliche Zinsvergünstigung gewährt.

Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:

  • EH / EG 40: 20 %
  • EH / EG 55: 15 %
  • EH / EG 70: 10 %
  • EH 85: 5 %
  • EH / EG Denkmal: 5 %

Bei Erreichen einer "Effizienzhaus / Effizienzgebäude EE"-Klasse oder einer NH-Klasse bei Nichtwohngebäuden
erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte.

  • Reduzierung des Kreditbetrages für Nichtwohngebäude (263)

Der Kreditbetrag beträgt bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und neu maximal
10 Millionen Euro pro Vorhaben.

  •  Einstellung iSFP-Bonus (261)

Für eine (umfassende) Komplettsanierung zum Effizienzhaus in der BEG WG wird der iSFP-Bonus
eingestellt.

  • Einschränkung der Förderfähigkeit für Wärmeerzeuger bei Effizienzhäusern / Effizienzgebäuden (261, 263)

Wie bereits für Neubauvorhaben umgesetzt, werden nun auch im Rahmen von Sanierungsvorhaben
nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger
(z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler,
Gas-Warmlufterzeuger) sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss
sowie Abgassysteme und Schornsteine) sind nicht förderfähig.

Einführung Effizienzhaus / Effizienzgebäude "Worst Performing Building"-Bonus zum 22.09.2022
Ab dem 22.09.2022 werden in der Sanierungsvariante zusätzlich "Worst Performing Buildings" (WPB)
in den Effizienzhaus-/ Effizienzgebäude-Stufen

  • 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB (nur NWG)
  • 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB (nur NWG)

gefördert.


"Worst Performing Buildings" sind Gebäude, die auf Grund des energetischen Sanierungsstandes
zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehören.
Für die Sanierung eines "Worst Performing Buildings" wird ein Bonus von fünf Prozentpunkten
gewährt. Dieser Bonus ist mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar

Zur Pressemitteilung des BMWK

Zum FAQ für die neuen Förderrichtlinien

 

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