Hessen legt den Begriff Erdwärme im Bundesberggesetz neu aus

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Im Rahmen des hessischen Zukunftsforums, welches am 19. November 2021 stattfand, wurde die neue bergrechtliche Auslegung des Begriffs „Erdwärme“ durch Thomas Bode von der hessischen Bergbehörde erläutert.

Bislang wurde in Hessen oberflächennahe Erdwärme zur Nutzung als Wärmequelle für Wärmepumpen  gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Bundesberggesetzes (BBergG) als „bergfreier Bodenschatz“ angesehen. Dies bedeutete, dass Grundstückseigentum nicht zur Erdwärmegewinnung berechtigte. Daher war für die Erdwärmegewinnung grundsätzlich eine bergrechtliche Gewinnungsberechtigung (Bewilligung nach § 8 BBergG) erforderlich. Es gab Ausnahmen, aber in vielen Fällen führte dies zu aufwendigen Verfahren oder es mussten in der Praxis kaum umsetzbare Mindestabstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Betrug der Abstand der Sonden zur Grundstücksgrenze weniger als 5 m, musste durch die Bergaufsicht geprüft werden, ob eine thermische Beeinflussung von Nachbargrundstücken vorlag. War dies der Fall, war eine bergrechtliche Gewinnungsberechtigung erforderlich. Damit wurde die Nutzung von Erdwärme oft unattraktiv.

Ab sofort legt das Land Hessen den Begriff Erdwärme so aus, wie es bereits andere Länder wie zum Beispiel Niedersachsen tun.        Um Erdwärme im Sinne des Bundesberggesetzes handelt es sich demnach nur, wenn die Energie direkt gewonnen und genutzt werden kann, wie es etwa bei der tiefen Geothermie der Fall ist, wo hohe Temperaturen erschlossen werden, die unmittelbar genutzt werden können. Eine Bewilligung nach § 8 BBergG ist folglich nicht mehr erforderlich, falls die Erdwärme nicht unmittelbar, sondern mit Hilfe einer Wärmepumpe genutzt wird. Damit entfällt ab sofort auch der Mindestabstand der Sonden von mindestens 5m zur Grundstücksgrenze, der bislang eingehalten werden musste, um eine bergrechtliche Prüfung zu vermeiden.    

Der Bundesverband Wärmepumpe begrüßt diese Neuregelung. Der BWP setzt sich seit Jahren für eine entsprechende Auslegung des Begriffs Erdwärme im Bergrecht ein, um die besonders klimafreundliche Nutzung von Erdwärme als Wärmequelle für Wärmepumpen zu erleichtern.

 

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