Gebäudeenergiegesetz beschlossen – eine verpasste Chance mit einzelnen Lichtblicken

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Das Gebäudeenergiegesetz bleibt weit hinter seinem Potenzial zurück, kommentiert Dr. Martin Sabel vom Bundesverband Wärmepumpe (BWP).

Am 18. Juni hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz beschlossen, mit welchem das bisherige Energieeinsparrecht sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz unter dem Dach eines Gesetzes zusammengeführt werden. Gegenüber den einzelnen Vorgängern gibt es durchaus viele Veränderungen, insgesamt bleibt das Anspruchsniveau jedoch hinter den hohen Zielen der Wärmewende zurück. So macht das GEG nun den aktuellen Effizienzhaus(EFH)-70-Standard zum europäisch geforderten Niedrigstenergiegebäude, obwohl Bauen auf einem EFH-55-Niveau längst wirtschaftlich ist – spätestens durch die zwischenzeitlich beschlossene CO2-Bepreisung.

„Das GEG ist leider eine vertane Chance. Wir brauchen höhere Anforderungen an Effizienz und Erneuerbare Energien, angesichts des entscheidenden Beitrags, den der Gebäudesektor zur Erreichung der Klimaziele leisten muss. Die Heizungsbranche steht bereit ihren Beitrag zu leisten“, so BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel zum Bundestagsbeschluss. Wärmepumpen sind aktuell das bei Neubauten am häufigsten gewählte Heizsystem. Das neue Gebäudeenergiegesetz hätte auf diesem Erfolg weiter aufbauen müssen, auch um die Potenziale der Technologie noch besser zu nutzen.

Breite der Erfüllungsoptionen birgt Chancen aber auch Gefahren der Verwässerung

Während der Energiestandard der Gebäude nicht gehoben wird – übrigens auch nicht für Bestandsgebäude, die bei umfangreichen Sanierungen und Erweiterungsbauten auch unter EnEV bzw. GEG fallen –, ist die Breite der Erfüllungsoptionen für Effizienz und erneuerbare Energien deutlich erweitert worden. Dies kann man teilweise als Berücksichtigung des technologischen Fortschritts sehen, allerdings erweitern sich dadurch auch die Möglichkeiten, in der technischen Komplexität des Regelwerks Schlupflöcher zwischen den Anforderungen an Effizienz und erneuerbare Beheizung zu nutzen.

Einzelne Aspekte sind aber durchaus sinnvolle Vorgriffe auf eine dann in der nächsten Legislatur erforderliche GEG-Novelle. Das betrifft etwa die Anrechenbarkeit eigenerzeugten PV-Stroms auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes, soweit dieser Strom im Gebäude verwendet wird. Dies ist für Gebäude, die mit einer Wärmepumpe ausgestattet werden, grundsätzlich sinnvoll, wenngleich sich dieser Vorteil beim aktuellen Mindeststandard noch wenig auswirkt. Bei der Erfüllung der höheren Standards EFH-55 und EFH 40(plus), etwa im Rahmen der Effizienzhausförderung oder nach einer zukünftigen GEG-Verschärfung, ist die Kombination von Dach-PV und Wärmepumpe aber eine wichtige Option. Hier ist es dem BWP gelungen, dass die ursprünglich bei 20 bzw. 25 % (im Falle eines Batteriespeichers) vorgesehene Deckelung der Anrechenbarkeit auf 30 bzw. 45 % erhöht wurde. Auch die Einsetzbarkeit dieser Variante für Mehrgeschossbauten ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens flexibler geworden.

Damit einhergehend ist allerdings auch eingeführt worden, dass die Installation von Dach-PV ab einer bestimmten Größe pauschal als Erfüllung der EE-Nutzungspflichten anerkannt wird. Das ist eine Fehlentwicklung, denn eigenerzeugter Strom trägt zwar zur dezentralen Energiewende bei. Zur Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude aus erneuerbaren Energien trägt PV-Strom aber nur bei, wenn er auch in einer Wärmepumpe verwendet wird. Durch die pauschale Anerkennung wird künftig für ein Gebäude mit 150 m2 Nutzfläche die Installation von 4,5 kW PV ausreichen, um die Nutzungspflicht zu erfüllen. An dieser Stelle gelang es im Verfahren immerhin noch, die Mindestgröße um 50% zu erhöhen. Welche Konsequenzen diese Regelung für das Wettbewerbsverhältnis zwischen Wärmepumpe und aus fossilen Energieträgern befeuerten Kesseln hat, bleibt abzuwarten, denn natürlich nehmen hier auch die bevorstehenden Veränderungen bei den Energiepreisen im Zuge der CO2-Bepreisung einen großen Einfluss.

Hinsichtlich der Erfüllung der Nutzungspflichten mittels Wärmepumpen macht das GEG einen Schritt nach vorn. So wurde etwa die Definition der Umweltwärme entsprechend der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU um die Wärmequelle Abwasser erweitert, was auf verschiedene Förderprogramme ausstrahlt. Auch die Verlagerung der Primärenergiefaktoren aus der DIN-Norm in das Gesetz entspricht einer Forderung des BWP - der Faktor für den netzbezogenen Strom bleibt aber vorerst bei 1,8.

Wie geht es nun weiter?

Das GEG wird im Herbst (je nach Erscheinen im Gesetzblatt im September oder Oktober) in Kraft treten. Zum gleichen Zeitraum werden die energiepolitischen Diskussionen in den Parteien und Ministerien zunehmen, mit welchen Maßnahmen reagiert werden soll, wenn die Evaluierung des Klimaschutzprogramms im kommenden Jahr feststellt, dass der Gebäudebereich seine Ziele nicht schafft. Im Wahljahr 2021 wird des damit auch um die Weiterentwicklung des GEG gehen.

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