Das Antragsverfahren für staatliche Förderung beim Heizungstausch wird ab 2018 geändert

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Mit dem Jahreswechsel gibt es Änderungen bei der BAFA-Förderung: Zum einen wird die Basisförderung auf das zweistufige Verfahren umgestellt, zum anderen werden alle Anträge künftig rein elektronisch abgewickelt.

Mit Beginn des neuen Jahres muss der Antrag für die BAFA-Förderung online auf der Internetseite des BAFA ausgefüllt und abgeschickt werden. Der herkömmliche Weg – Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, versenden – wird damit nicht mehr möglich sein. Durch das rein elektronische Verfahren sollen Anträge schneller und fehlerfreier ausgefüllt werden können. Statt der herkömmlichen Formulare wird es daher künftig eine elektronische Eingabe-Maske auf der BAFA-Website geben. Die für die Bearbeitung notwendigen Angaben werden dann auf elektronischem Wege direkt ans BAFA gesendet. Lediglich eine Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind, muss ausgedruckt und unterschrieben auf dem Postweg an die Behörde verschickt werden.


Auf der BAFA-Website findet sich ein Leitfaden, in dem das neue Verfahren ausführlich erläutert wird.


Schnelle Auftragsvergabe möglich
Durch die elektronische Antragstellung ist sichergestellt, dass trotz der generellen Umstellung auf das zweistufige Verfahren (Antragstellung vor Vorhabensbeginn!) – Aufträge für den Einbau einer Wärmepumpe nicht verzögert werden. Künftig müssen Antragsteller nicht mehr auf den Erhalt der Eingangsbestätigung auf dem Postweg warten, bis sie den Auftrag vergeben können. Sie erhalten direkt nach dem Absenden ihrer Daten eine Eingangsbestätigung per Mail, sodass umgehend mit dem Vorhaben begonnen werden kann.

Ãœbergangsregelung noch bis Ende SeptemberAb dem neuen Jahr müssen Förderanträge generell vor dem Vorhabensbeginn gestellt werden. Dies gilt ohne Ausnahme für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2018 beauftragt wurden – auch in der Basisförderung. Für  Anlagen, die noch 2017 beauftragt wurden, die aber erst 2018 in Betrieb genommen werden können, gilt eine Ãœbergangsregelung, die eine nachträgliche Antragstellung bis spätestens 30.09.2018 ermöglicht. Für alle bis 31.12.2017 in Betrieb genommen Anlagen gibt es keine Änderungen. Für diese kann wie gehabt bis zu 9 Monate nach Inbetriebnahme die Förderung beantragt werden. An den Antragsverfahren in der Innovationsförderung ändert sich, bis auf die Online-Antragstellung, nichts.

Der BWP bietet eine Reihe von Informationsangeboten rund um die Förderung. Dazu gehören insbesondere unser Förderratgeber sowie der Förderrechner.

Folgendes müssen Sie beachten:

  • Für alle  Anlagen, die bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen werden, darf noch nach dem alten Verfahren eine Förderung beantragt werden – also im Anschluss an die Inbetriebnahme. Die Neunmonatsfrist ist weiterhin einzuhalten.
  • Für Anlagen, die bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen werden, ist die nachträgliche Antragstellung innerhalb von 9 Monaten weiterhin erlaubt.
  • Für Anlagen, die ab dem 01.01.2018 in Betrieb gehen, aber noch 2017 beauftragt wurden, kann der Antrag ebenfalls nach Inbetriebnahme gestellt werden – allerdings nur bis zum 30.09.2018 und es muss ein zusätzliches Formular für die Inanspruchnahme der Ãœbergangsregelung ausgefüllt werden.
  • Für Anlagen, die ab dem 01.01.2018 beauftragt werden, gilt ausnahmslos das zweistufige Verfahren.


Keine Änderungen gibt es bei....

•    Höhe der Fördersätze

•    Art der förderfähigen Anlagen

•    Technischen Anforderungen


So funktioniert das zweistufige Verfahren
Der Antrag muss VOR dem sog. Vorhabensbeginn gestellt werden.
Als Vorhabensbeginn gilt die Unterzeichnung eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, der der zu fördernden Anlage zuzurechnen ist.
Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt.
Das Vorhaben darf mit Erhalt der Eingangsbestätigung begonnen werden. Zugesagt wird die Förderung jedoch erst mit dem Zuwendungsbescheid.
Das zweistufige Verfahren ist in der Innovationsförderung sowie bei gewerblichen Antragstellern bereits Standard.

Den Link zu dem BAFA-Formular für die Übergangsregelung finden Sie hier.

Ab wann darf ein Auftrag im zweistufigen Verfahren erteilt werden?

Ab dem Erhalt der Eingangsbestätigung darf der Auftrag ohne Risiko für die Förderung erteilt werden. Der Zuwendungsbescheid muss nicht abgewartet werden. Bei Auftragsvergabe vor Erhalt des Zuwendungsbescheides besteht jedoch prinzipiell das Risiko einer Ablehnung (z.B. aus technischen Gründen). Dies sollte in jedem Fall vorab kommuniziert werden. Kunden, die die Entscheidung für eine Wärmepumpen-Anlage daher vom Erhalt der Förderung abhängig machen, sollten möglichst bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Auftragsvergabe warten.


Was ist mit Erdwärme-Bohrungen?

Der Zeitpunkt der Beauftragung, Durchführung oder Fertigstellung einer Erdwärme-Bohrung bleibt unerheblich – wie es bereits in der Innovationsförderung gängige Praxis ist. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Bohrung die Qualitätsanforderungen (Zertifizierung, Versicherung) erfüllt sind und dieses nachgewiesen werden kann.

Welche Formulare muss man künftig verwenden?

Das BAFA muss die Neuregelung noch umsetzen. Die neuen Formulare für die Basisförderung werden voraussichtlich ab Mitte Dezember zur Verfügung stehen.

 

Warum wird das Verfahren geändert?

Hintergrund dieser Änderung ist, dass das Ministerium im Rahmen einer Förderstrategie plant, die gesamte Förderlandschaft zu verbessern und zu vereinfachen. Dies beinhaltet u.a. auch eine Vereinheitlichung der Antragsverfahren. Zudem verspricht sich das Ministerium eine höhere Sicherheit für Antragsteller. Diese können nun immer den Einbau einer Wärmepumpe mit der Gewissheit über den Erhalt einer Förderung beauftragen, wohingegen sie im einstufigen Verfahren das Risiko trugen, eine einkalkulierte Fördersumme möglicherweise nicht zu bekommen.

Gibt es Informationsmaterialien?

Der BWP bietet eine Reihe von Informationsangeboten rund um die Förderung. Dazu gehören insbesondere unser Förderratgeber sowie der Förderrechner.

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Wir möchten Sie bitten, Ihre Kollegen und Fachpartner frühzeitig über diese Änderungen zu informieren. Erfahrungsgemäß dauert es eine gewisse Zeit, bis sich Änderungen bei den Förderbedingungen im Markt verbreiten.

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