BEG: Neue Förderkonditionen voraussichtlich ab 21. Juli - Übergangslösung für bestehende BzAs

  • News  Newsletter
  • Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)  Heizungsförderung  Förderinstrumente  Förderanträge  Fördermittelberatung

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude gebilligt. Für die Antragstellung bei KfW und BAFA gelten nun Übergangsregeln.

Haushaltsausschuss billigt BEG-Änderungen

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind vom Haushaltsausschuss des Bundestages gebilligt worden. Damit können die Förderstellen die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Umstellung der Antragsverfahren vorbereiten.

Die BEG ist das zentrale Förderinstrument des Bundes für energetische Sanierungen, effiziente Gebäude und den Einbau klimafreundlicher Heizungen. Zuständig sind je nach Maßnahme KfW und BAFA: Die KfW unterstützt unter anderem den Einbau klimafreundlicher Heizungen sowie Sanierungen zum Effizienzhaus, während beim BAFA weiterhin etwa Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung sowie Gebäude- und Wärmenetze bearbeitet werden.

Neue Konditionen voraussichtlich ab 21. Juli

Nach Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie soll die Antragstellung zu den neuen Konditionen bei BAFA und KfW voraussichtlich ab dem 21. Juli 2026 möglich sein. Bis dahin läuft eine Übergangsphase, in der die Systeme angepasst und bereits vorliegende Anträge weiterbearbeitet werden.

Für die Praxis besonders wichtig: Anträge, die bereits bei BAFA oder KfW vorliegen, werden während der Übergangsphase noch nach den bisherigen Konditionen abgearbeitet. Auch neue Anträge zu den alten Konditionen sollen in dieser Zeit noch möglich sein, wenn die dafür erforderlichen Vorarbeiten bereits vorliegen. Bei der KfW betrifft das die Bestätigung zum Antrag (BzA), beim BAFA die Technische Projektbeschreibung (TPB).

Vertrauensschutz für vorbereitete Vorhaben

Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass bereits vorbereitete Projekte nicht kurzfristig in die neuen Bedingungen fallen. Wer also bereits eine BzA beziehungsweise TPB vorliegen hat, kann nach BMWE-Angaben während der Übergangsphase weiterhin zu den alten Konditionen beantragen.

Neue BzA beziehungsweise TPB können voraussichtlich ab dem 21. Juli 2026 erstellt werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Antragstellung dann zu den neuen Förderkonditionen.

Wichtig für Handwerk und Beratung

Für Fachunternehmen, Energieberaterinnen und Energieberater sowie Kundinnen und Kunden bedeutet die Umstellung vor allem: Der Stand der Unterlagen ist entscheidend. Liegt eine BzA oder TPB bereits vor, kann dies für die Zuordnung zu den bisherigen Konditionen relevant sein. Fehlen diese Unterlagen noch, ist mit der Antragstellung ab voraussichtlich 21. Juli nach den neuen Bedingungen zu rechnen.

Der BWP empfiehlt, laufende Vorhaben kurzfristig zu prüfen und Kundinnen und Kunden transparent über die Übergangsregelung zu informieren. Entscheidend bleiben die Portale von KfW und BAFA. Aktuelle Informationen sollten immer direkt bei den zuständigen Förderstellen abgeglichen werden.

Ein modernes Haus mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe im Garten. Im Vordergrund liegen ein Taschenrechner, einige Münzen und Geldscheine auf einem Tisch. Im Hintergrund steht ein großer Baum, während die Sonne aufgeht.