BEG: Das ändert sich bei Heizungsförderung, Einzelmaßnahmen und Effizienzgebäuden

  • Mitglieder-News
  • Bundespolitik Energiewende  Politik & Regulierung  Politische Debatten Heizungsgesetz  Energiekrise  Dekarbonisierung

Die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude werden überarbeitet. Die Änderungen betreffen die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie die Programme für die Sanierung zum Effizienzhaus beziehungsweise Effizienzgebäude (BEG WG und BEG NWG).

Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen eine stärkere Staffelung der Heizungsförderung nach Einkommen, eine schrittweise Absenkung einzelner Förderbestandteile, neue Anforderungen an die Netzintegration von Wärmepumpen und ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union. Zugleich werden die Förderbedingungen für systemische Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden neu geordnet.

Die neue BEG-EM-Richtlinie soll die bisherige Fassung vom 21. Dezember 2023 ersetzen. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie gestellt werden, gelten weiterhin die bisherigen Förderbedingungen.

Heizungsförderung in der BEG EM

Die Förderung des Einbaus effizienter Wärmeerzeuger, darunter elektrisch angetriebene Wärmepumpen, wird fortgeführt. Förderfähig bleiben die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten Wärmepumpen. Bei bivalenten Kombi- oder Kompaktgeräten können weiterhin die auf die Wärmepumpe entfallenden Ausgaben berücksichtigt werden.

Voraussetzung bleibt, dass es sich um ein Bestandsgebäude handelt, die Maßnahme die Energieeffizienz oder den Anteil erneuerbarer Energien erhöht und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden wird. Dazu gehört insbesondere der hydraulische Abgleich beziehungsweise bei luftgeführten Systemen die Anpassung der Luftvolumenströme.

Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt

Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten wird nicht fortgeführt. Dieser Bonus wurde bislang für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser genutzt wurde oder wenn die Wärmepumpe mit einem natürlichen Kältemittel betrieben wurde.

Mit der neuen Richtlinie erhalten diese Wärmepumpen keinen gesonderten Effizienzbonus mehr. Die allgemeinen technischen Fördervoraussetzungen gelten unabhängig davon fort.

Regelungen zu natürlichen Kältemitteln bleiben unverändert

Für den Einsatz natürlicher Kältemittel bleibt es bei der bereits geltenden zeitlichen Regelung. Eine vorgezogene Verschärfung ist in der neuen Richtlinie nicht enthalten.

Die Richtlinie empfiehlt weiterhin die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Bis einschließlich 31. Dezember 2027 können grundsätzlich auch Wärmepumpen mit anderen Kältemitteln gefördert werden, sofern sie die übrigen Förderanforderungen erfüllen.

Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Als natürliche Kältemittel nennt die Richtlinie beispielhaft:

  • R290 Propan
  • R600a Isobutan
  • R1270 Propen
  • R717 Ammoniak
  • R718 Wasser
  • R744 Kohlendioxid.

Der Wegfall des bisherigen Effizienzbonus ist von dieser technischen Fördervoraussetzung zu unterscheiden. Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln erhalten künftig keinen zusätzlichen Bonus mehr. Die ausschließliche Förderung solcher Wärmepumpen beginnt jedoch weiterhin erst am 1. Januar 2028.


Die vollumfängliche Analyse der neuen Richtlinien ist BWP-Mitgliedern vorbehalten. 

Bitte loggen Sie sich hier ein.

Noch kein Mitglied? Infos zu einer BWP-Mitgliedschaft finden Sie hier.

Ein modernes Wärmepumpen-Gerät steht im Vordergrund auf einer grünen Rasenfläche, vor einem Einfamilienhaus. Im Hintergrund sind grafische Symbole zu sehen, die Energiepreise, Diagramme und rechtliche Dokumente darstellen.