BEG: Neue Förderkonditionen ab 21. Juli stehen fest

  • News  Newsletter
  • Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)  Heizungsförderung  Förderinstrumente  Förderanträge  Fördermittelberatung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird neu ausgerichtet. Für Wärmepumpen bleiben zentrale Förderbausteine erhalten, zugleich sinken einzelne Boni und förderfähige Kosten. Ab 21. Juli 2026 können wieder Bestätigungen zum Antrag für das neue Förderregime erstellt und Anträge nach neuen Konditionen gestellt werden.

Anträge nach neuen Konditionen ab 21. Juli

Die neuen BEG-Förderrichtlinien sollen am 21. Juli 2026 in Kraft treten. Ab diesem Datum können bei der KfW wieder neue Bestätigungen zum Antrag (BzA) für das neue Förderregime erstellt werden. Mit diesen neuen BzA – oder mit bereits bestehenden BzA – können Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem 21. Juli auch Anträge nach den neuen Konditionen stellen. Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt wurden, werden weiter nach den bisherigen Bedingungen bearbeitet; bestehende Zusagen bleiben gültig.

Wärmepumpenförderung bleibt, wird aber umgebaut

Bis zum Start der nächsten Stufe im ersten Quartal 2027 bleibt die Grundförderung für Wärmepumpen bei 30 Prozent. Ab dem ersten Quartal 2027 soll diese Förderung aufgeteilt werden: 15 Prozent Grundförderung und zusätzlich 15 Prozent Wertschöpfungsbonus, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Ohne entsprechenden Nachweis bleiben grundsätzlich 15 Prozent Grundförderung. Die genaue Definition des EU-Ursprungs und die erforderlichen Nachweise sind noch nicht abschließend geklärt.

Effizienzbonus entfällt, Kältemittel-Regel bleibt unverändert

Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten entfällt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie. Das betrifft Wärmepumpen mit Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle ebenso wie Anlagen mit natürlichem Kältemittel. Wichtig für die Praxis: Die bisher bereits vorgesehene Regelung zu Kältemitteln bleibt bestehen. Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Eine zusätzliche Verschärfung der Richtlinie erfolgt an dieser Stelle nicht.

Boni und förderfähige Kosten sinken schneller

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird deutlich schneller abgeschmolzen als bisher geplant. Er beträgt zunächst 16 Prozentpunkte, sinkt ab Februar 2027 auf 12 Prozentpunkte, ab August 2027 auf 8 Prozentpunkte, ab Februar 2028 auf 4 Prozentpunkte und entfällt ab August 2028 vollständig. Auch die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken: zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro, danach halbjährlich weiter bis auf 22.000 Euro ab August 2030. Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleiben 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit 8.000 Euro ansetzbar.

Mehr Förderung für niedrige Einkommen, neue Technikpflichten

Der Einkommensbonus wird künftig gestaffelt: 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Prozentpunkte bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte bis 50.000 Euro. Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro “bessergestuft”. So kann beispielsweise eine Familie mit bis zu 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen künftig vom Einkommensbonus profitieren.

Bis zu 80 Prozent Förderung sind künftig nur für eng definierte Gruppen mit sehr niedrigem Einkommen möglich; für die Mehrheit bleibt die Obergrenze bei 70 Prozent. Zugleich steigen die technischen Anforderungen: Neue Wärmepumpen müssen für die Steuerung nach § 14a EnWG, für intelligente Messsysteme und für Energiemanagementsysteme vorbereitet sein. Ist noch kein intelligentes Messsystem vorhanden, muss dessen Einbau nach Inbetriebnahme beim Messstellenbetreiber beantragt werden.

Eine Wärmepumpe steht an einer Wand, daneben ist ein großes grünes Euro-Symbol. Die Pumpe hat ein graues Gehäuse und einen sichtbaren Lüfter. Der Boden ist mit kleinen Steinen bedeckt.