Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabensbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich.
Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für die Liefer- und Leistungsverträge können getätigt werden, sofern mit den Bau- bzw. Handwerkerleistungen erst nach Antragstellung begonnen wird.
Bei Neubauvorhaben gelten folgende vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken nicht als Vorhabensbeginn:
• Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
• Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
• Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
• Verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwegen, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz.
Die technische Erschließung auf den Grundstücken (Anschluss an die Versorgungsnetze: Strom, Wasser, Abwasser, Fernwärme. Gas) und Erdarbeiten die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden (bzw. einem zu sanierenden) Gebäude stehen, wie z.B. der Aushub der Baugrube, begründen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden.
Der Bau einer Tiefgarage gehört zu den gebäudebezogenen Maßnahmen und gilt deshalb als Vorhabensbeginn. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden. Die Kosten der Tiefgarage können als Baukosten berücksichtigt werden. Jedoch erhöhen sie nicht die Bemessungsgrundlage für das Gebäude.
(Auszug "Infoblatt Antragstellung" KfW)