Neuer Gebäudeenergieausweis

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Nach der Energieeinsparverodnung (EnEV) müssen Vermieter und Verkäufer ab dem 1. Mai 2015 in kommerziellen Immobilienanzeigen verschiedene Kenndaten aus dem Gebäudeenergieausweis angegeben. Machen sie die Angaben gar nicht, teilweise oder nur mangelhaft, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu 15.000€ Strafe geahndet wird.

In den Immobilienanzeigen müssen bei Objekten, dessen Ausweis nach dem 1. Mai2014 ausgestellt wurde das Baujahr, die Art des Energieausweises, der Energieträger, der Endenergiebedarf oder –verbrauch sowie die Energieeffizienzklasse angeben werden. Bei Ausweisen, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, fällt die Angabe der Effizienzklasse weg, da diese erst seit 2014 Bestandteil des Ausweises ist.

Weitere Informationen zum Gebäudeenergieasweis finden Sie hier

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Gebäudeenergieausweis seit dem 1. Mai 2014.
Gebäudeenergieausweis seit dem 1. Mai 2014.