KfW: Expertenportal für BzA/BnD-Erstellung angekündigt
Ab dem 25. September 2026 stellt die KfW die Erstellung von BzA und BnD für die Heizungsförderung auf ein neues Expertenportal um. Fachunternehmen sollten die Übergangsfristen beachten, da einzelne Funktionen vorübergehend nicht verfügbar sind.
Umstellung ab 25. September
Für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) und der Bestätigung nach Durchführung (BnD) in der Heizungsförderung soll ab dem 25. September 2026 ein neues KfW-Expertenportal genutzt werden. Nach Informationen der dena werden künftig alle Bestätigungen zur Heizungsförderung zentral auf einer Plattform erstellt. Die Anmeldedaten bleiben unverändert.
Mit dem neuen Portal sollen auch zusätzliche Angaben erfasst werden. Für Wärmepumpen, Biomasseheizungen und solarthermische Anlagen ist künftig das förderfähige Heizungsmodell gemäß BAFA-Anlagenliste auszuwählen. Für die Eingabe wird nur die Anlagennummer benötigt. Außerdem sollen detailliertere Angaben zur Heizungsanlage vor der Sanierung abgefragt werden.
Übergangsfristen beachten
In der Umstellungsphase kommt es zu Einschränkungen. Vom 23. bis einschließlich 24. September 2026 können für mehrere KfW-Produkte keine BzA und BnD erstellt werden. Bis zum 22. September 2026 erstellte BzA und BnD zur Heizungsförderung behalten ihre Gültigkeit und können weiterhin zur Antragstellung beziehungsweise Nachweiseinreichung genutzt werden.
Änderungs-BzA können bereits vom 14. bis einschließlich 24. September 2026 für bestimmte Produkte nicht erstellt werden. Fachunternehmen sollten diese Fristen bei laufenden Projekten berücksichtigen und die Umstellung mit ihren Kundinnen und Kunden einplanen.
GModG-Übergang: Förderstandards gelten vorerst weiter
Die dena weist außerdem darauf hin, dass in der Förderung vorerst weiterhin die in den technischen Mindestanforderungen beschriebenen Nachweise von Förderstandards gelten. Damit bleiben die dort genannten GEG-Regelungen, Normen und Bilanzierungsvorschriften zunächst anwendbar. Über eine spätere Umstellung auf das Gebäudemodernisierungsgesetz und neue Bilanzierungsvorgaben soll gesondert informiert werden.
