BEG: Neues Infoblatt konkretisiert Förderregeln
Zum 16. September 2026 tritt eine neue Fassung des BEG-Infoblatts zu förderfähigen Maßnahmen und Leistungen in Kraft. Für Wärmepumpenprojekte besonders relevant sind die neue Nachweispflicht zum intelligenten Messsystem, Regeln zum Austausch bestehender Wärmeerzeuger und neue Einschränkungen bei der Kombination von Einzelmaßnahmen und Effizienzhausförderung.
iMSys-Bestellung wird zur Förderpraxis
Für Wärmepumpen, deren Förderantrag ab dem 21. Juli 2026 gestellt wurde, wird die Bestellung eines intelligenten Messsystems künftig ausdrücklich zur Fördervoraussetzung. Soweit § 14a EnWG einschlägig ist, gilt dies einschließlich der erforderlichen Steuerungseinrichtung. Die Bestellung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe oder bis zur Abnahme durch das Fachunternehmen erfolgen. Der tatsächliche Einbau muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein.
Als Nachweis werden unter anderem schriftliche Beauftragungen, Eingangs- oder Auftragsbestätigungen des Messstellenbetreibers akzeptiert. Auch E-Mails, Briefe oder Screenshots können ausreichen, wenn daraus Antragsteller, Haus- beziehungsweise Gebäudeanschluss und Beauftragung eindeutig hervorgehen. Der Nachweis ist dem Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten vorzulegen, aufzubewahren und bei Kontrollen bereitzuhalten.
Bestehende Wärmepumpen: Austauschförderung wird beschränkt
Das Infoblatt konkretisiert außerdem die Förderung von Ersatzinvestitionen bei erneuerbaren Wärmeerzeugern. Ab dem ersten Quartal 2027 wird grundsätzlich keine erneute Heizungsförderung gewährt, wenn ein Gebäude bereits mit einem förderfähigen Wärmeerzeuger versorgt wird, der am oder nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Das kann insbesondere den Austausch jüngerer Wärmepumpen betreffen.
Wichtig für die Beratung: Bei noch förderfähigem Austausch eines vor 2008 in Betrieb genommenen Wärmeerzeugers werden nur 25 Prozent der Gesamtausgaben als förderfähige Ausgaben angesetzt. Diese 25 Prozent sind nicht der Fördersatz, sondern die reduzierte Bemessungsgrundlage, auf die anschließend der jeweilige Fördersatz angewendet wird.
Drei Jahre Wartefrist zwischen BEG EM und Effizienzhausförderung
Neu ist auch ein Kombinationsverbot zwischen BEG-Einzelmaßnahmen und der Sanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude. Eine parallele Beantragung von BEG EM und BEG WG beziehungsweise BEG NWG ist seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr möglich. Auch nacheinander gilt grundsätzlich eine Wartefrist von drei Jahren ab Einreichung des Verwendungsnachweises. Das gilt in beide Richtungen: von BEG EM zu BEG WG/NWG und umgekehrt.
Für die Übergangsphase ist entscheidend: Das Kombinationsverbot greift nur, wenn beide Zusagen beziehungsweise Bewilligungen auf den neuen BEG-Richtlinien seit dem 21. Juli 2026 beruhen. Vorher gestellte Anträge bleiben davon unberührt. Für die Praxis bedeutet das: Vor dem ersten Förderantrag sollte geklärt werden, ob nur Einzelmaßnahmen geplant sind oder perspektivisch eine umfassende Effizienzhaussanierung folgen soll.
Wärmenetzgebiete: Keine pauschale Sperre für Wärmepumpen
Das Infoblatt grenzt auch die Förderung von Einzelheizungen in Wärmenetzgebieten genauer ab. Die bloße Lage eines Gebäudes in einem im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ausgewiesenen Wärmenetzgebiet führt nicht automatisch zum Förderausschluss für eine Wärmepumpe.
Maßgeblich ist insbesondere, ob für das Grundstück ein kommunaler Anschlusszwang oder Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz gilt. Der Förderausschluss greift nicht, wenn eine Befreiung oder Ausnahme besteht. Eine weitere Möglichkeit eines Förderausschlusses über eine rechtsverbindliche Anschlusszusage eines Wärmeversorgers innerhalb von drei Jahren ist vorgesehen, tritt aber erst in Kraft, wenn die Detailregelung im Infoblatt veröffentlicht ist.
Heizkörper, Übergangsheizung und offene Detailregeln mit späterem Inkrafttreten
Bei Heizkörpern und Wärmeübergabe bleibt die Förderung von Maßnahmen möglich, die eine Absenkung der Vorlauftemperatur unterstützen. Förderrechtlich wird die bisherige Engführung auf Niedertemperaturheizkörper und die 55-Grad-Grenze teilweise gelockert. Fachlich bleibt dennoch entscheidend: Niedrige Systemtemperaturen sind für Effizienz und Betriebskosten einer Wärmepumpe weiterhin zentral.
Praktische Erleichterungen gibt es außerdem bei provisorischer Heiztechnik: Bei einem Heizungsdefekt können Mietkosten für eine Übergangsheizung im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage für bis zu ein Jahr mitgefördert werden. Zudem nennt das Infoblatt mehrere Punkte, die erst in späteren Fassungen abschließend konkretisiert werden sollen, darunter die Förderung von Wärmepumpen mit EU-Ursprung und Anforderungen an digitale Schnittstellen ab dem 1. Juli 2027.
