Welche Inverkehrbringungsverbote sieht die F-Gase-VO vor?

15.11.2024Kältemittel

Nachfolgende Tabelle listet die für die Branche wichtigen Inverkehrbringungsverbote der F-Gase-VO auf. Einschränkungen, die nach 2030 in Kraft treten sollen, gelten als vorbehaltlich, dass die Verordnung bis zum 1. Januar 2030 turnusgemäß einer Revision unterzogen wird. Zusätzlich kann von den Verboten abgewichen werden, wenn Sicherheitsanforderungen am Anlagenstandort dies erfordern. 

Produkttyp Leistung Verbote 
Monoblock-Wärmepumpen <= 50 kW GWP > 150 ab 2027 
> 50 kW GWP > 150 ab 2030 
<= 12 kW F-Gase-Verbot ab 2032 
Single-Split-Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittel  GWP > 750 ab 2025 
Single-Split- und Multi-Split-Wärmepumpen Luft-Wasser <= 12 kW 

GWP > 150 ab 2027 

F-Gase-Verbot ab 2035 

Luft-Wasser > 12 kW 

GWP > 750 ab 2029 

GWP > 150 ab 2033 

Luft-Luft <= 12 kW 

GWP > 150 ab 2029 

F-Gase-Verbot ab 2035 

Luft-Luft > 12 kW 

GWP > 750 ab 2029 

GWP > 150 ab 2033 

 

Falls anwendbar sind die Nennleistungen gemäß Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EC) heranzuziehen. 

Generell gilt, dass bei Inkrafttreten bereits installierte und in Verkehr gebrachte Geräte nicht rückgebaut werden müssen oder eine Verpflichtung zum Wechsel des Kältemittels besteht. Die Verwendung von Kältemittel mit einem GWP < 2500 bleibt für Service und Wartung weiterhin möglich.