Welche Exportverbote sieht die F-Gase-VO für Wärmepumpen vor?

05.10.2026Kältemittel

Kurzantwort

Die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 enthält Exportverbote für bestimmte Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen. Für Wärmepumpen gilt jedoch: Ein Kältemittel mit einem GWP (Global Warming Potential) von über 1000 führt nicht automatisch zu einem Exportverbot. Entscheidend ist auch, ob die betreffende Gerätekategorie nach den Vorgaben der Verordnung weiterhin in Verkehr gebracht werden darf.

Einordnung

Die Exportregelungen finden sich in Artikel 22 der F-Gase-Verordnung. Ziel ist es, den Einsatz besonders klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase schrittweise zu reduzieren. In der öffentlichen Diskussion wird häufig der GWP-Wert des verwendeten Kältemittels als entscheidendes Kriterium genannt. Für die praktische Bewertung greift diese Sichtweise jedoch zu kurz.

Insbesondere für den Stichtag 12. März 2025 gilt: Das Exportverbot erfasst nicht automatisch jede Wärmepumpe mit einem Kältemittel über 1000 GWP. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffende Produktkategorie zu diesem Zeitpunkt nach den Regelungen des Anhangs IV der Verordnung noch auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden darf.

Der Grund dafür ist die Ausnahme in Artikel 22 Absatz 3. Diese verweist ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Inverkehrbringens. Daher müssen die Exportregelungen des Artikels 22 immer zusammen mit den produktspezifischen Verbotsterminen des Anhangs IV betrachtet werden.

Ob eine Wärmepumpe exportiert werden darf, hängt deshalb nicht allein vom verwendeten Kältemittel ab. Ausschlaggebend sind auch die konkrete Gerätekategorie und die für diese Kategorie geltenden Fristen und Anforderungen.