BGH stärkt Einbau von Klima-Splitgeräten in Wohnungseigentümergemeinschaften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon verlangen können. Mit dem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) stärkt der BGH damit die Möglichkeiten einzelner Eigentümer, bauliche Modernisierungen im Hinblick auf Imissionsschutzfragen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft durchzusetzen.
Dem Verfahren lag der Fall zweier Wohnungseigentümer zugrunde, deren Antrag auf Einbau eines Klima-Splitgeräts in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit gefunden hatte. Nachdem das Landgericht den ablehnenden Beschluss ersetzt hatte, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung.
Der BGH stellt klar, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts zwar eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt. Ein Anspruch auf Gestattung kann jedoch nach § 20 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Pauschale Befürchtungen möglicher Lärmbelästigungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Ob unzumutbare Immissionen tatsächlich vorliegen, ist grundsätzlich erst anhand der späteren Nutzung zu beurteilen. Entstehen dabei unzulässige Beeinträchtigungen, bleiben entsprechende Abwehransprüche der betroffenen Wohnungseigentümer bestehen. Diese könnten beispielsweise zusätzliche Schallschutzmaßnahmen beinhalten.
