Bundeskabinett verabschiedet Gebäudeenergiegesetz

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Mit dem Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt in Richtung Planungssicherheit für die Branche gegangen worden. Gleichzeitig wurden Grundzüge der Förderung ab dem Jahr 2024 vorgestellt.

Die Bundesregierung hat heute die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Novelle des GEG wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dieser Fokus auf neue Heizungen ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss daher jetzt erfolgen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Zugleich hat die Bundesregierung sich auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bestehenden Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die BEG wird weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30% für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürgerinnen und Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni. So erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich 20 % Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger). Und diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10% Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10% gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.

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