BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen

Ebenso wie Heizungen mit Erneuerbaren Energien werden auch effiziente Kälte- und Klimaanlagen (KK-Anlagen) von der Bundesregierung gefördert. Auch Wärmepumpen-Systeme können davon profitieren. Die Förderung für Kälte- und Klimaanlagen findet aber im Gegensatz zur Förderung für Heizungen mit Erneuerbaren Energien nicht über das Marktanreizprogramm (MAP) statt, sondern über einen separaten Fördertopf.

Zum Förderprogramm
 

  • 1. Was wird gefördert?

    Das Förderprogramm adressiert energieeffiziente und klimaschonende Kälte- und Klimaanlagen zur ausschließlichen Kältebereitstellung/Klimatisierung bzw. zur integrierten Kühlung und Heizung. Gefördert werden:

    Beratungsleistungen

    • IST-Gutachten für bestehende KK-Anlagen
    • PLAN-Gutachten für neue bzw. zur Energieeffizienzsteigerung bestehender KK-Anlagen
    • Erstellung von Rohleitungs- und Instrumentenfließbilder
    • Beschreibung von Funktion und Einsatzzweck einer kältetechnischen Anlage

    Investitionsmaßnahmen: Neue Anlagen und Sanierungen

    • Kompressions-Kälteanlagen (5-150 kW*) für den Supermarktbereich NK, TK, Pluskühlung, für Gewerbe / Industrie NK, TK
    • Kompressions-Klimaanlagen (10-150 kW*) für Gebäude-, Produktions- und Serverkühlung
    • Sorptionskälte- und –klimaanlagen (5-500 kW**) für Gebäude-, Produktions- und Serverkühlung
    • Anlagen zur Kühlung und Heizung in einem integrierten Gerät oder System (5-150 kW***)
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung aus Kälteanlagen (Wichtig! Nur als Bonus!)

     

    * elektrische Antriebsleistung des oder der Verdichter

    ** Kälteleistung

    *** elektrische Leistungsaufnahme

  • 2. Wer ist antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind:

    • Unternehmen
    • Gemeinnützige Organisationen
    • Kommunen sowie kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe
    • Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen

    Der Antragsteller muss entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des betreffenden Grundstücks sein oder von diesem mit der Antragstellung beauftragt werden (Contractoren).

  • 3. Wie hoch ist die Förderung?

    Beratungsleistungen:

    • 80% der in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung des IST- und/oder PLAN-Gutachtens
    • max. 1.000 EUR

    Basisförderung Investitionen – Sanierung einer bestehenden Anlage:

    Um eine Sanierung handelt es sich, wenn eine funktionsfähige Anlage im Sinne der Richtlinien saniert wird und wesentliche kältetechnische Elemente dieser Anlage weiter betrieben werden.

    • 15% der Nettoinvestitionskosten, wenn…
      • der Energieeffizienz-Status mind. 85% der Maximalpunktzahl erreicht,
      • ein Kältemittel mit GWP < 2.500 verwendet wird.
    • 20% der Nettoinvestitionskosten, wenn…
      • der Energieeffizienz-Status mind. 85% der Maximalpunktzahl erreicht,
      • ein halogenfreies Kältemittel verwendet wird
    • max. 100.000 EUR


    Basisförderung Investitionen – Neue Anlagen:

    Es handelt sich um eine Neuanlage, wenn am Standort bisher keine KK-Anlage vorhanden war oder eine bestehende Anlage vollständig demontiert wird. Auch solche neue Anlagen, die von bestehenden unabhängig betrieben werden, fallen in diese Kategorie.

    • 20% der Nettoinvestitionskosten, wenn…
      • der Energieeffizienzstatus mindestens 95% der Maximalpunktzahl erreicht,
      • ein halogenfreies Kältemittel verwendet wird
    • 25% der Nettoinvestitionskosten, wenn…
      • Sorptionskälteanlagen eingesetzt werden,
      • Wärme aus KWK-Anlagen oder Abwärme (z.B. aus Solaranlagen, Fern- oder Nahwärme) verwendet werden,
      • Leistungsbedarf aller elektrischen Zusatzverbraucher (außer Kaltwasserverteilung) maximal 10% der bereitgestellten Kälteleistung
    • max. 100.000 EUR

     

    Bonusförderung

    • 15% der Nettoinvestitionskosten für Wärmeübertrager
    • 20% der Nettoinvestitionskosten für Wärmepumpen, wenn…
      • ein Kältemittel mit GWP < 2.500 verwendet wird
    • 25% der Nettoinvestitionskosten für Wärmepumpen, wenn…
      • ein halogenfreies Kältemittel verwendet wird
    • max. 50.000 EUR

    Nähere Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie hier.
    Bei allen Förderungen ist die Einbindung eines Sachkundigen für Klima- und Kälteanlagen Pflicht!

  • 4. Gibt es Höchstgrenzen für die Förderung?

    BAFA-Grenze

    Pro Förderantrag gewährt das BAFA max. 100.000 EUR.

    De-minimis-Regel

    Darüber hinaus unterliegt die Förderung der „De-minimis-Regel“:

    • Zusammen mit anderen Fördermitteln dürfen die Zuschüsse, die der Antragsteller in dem betreffenden und den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhält, folgende Summen nicht überschreiten:
      • 100.000 EUR für Unternehmen des Straßentransportsektors
      • 15.000 EUR für Unternehmen des Agrarsektors
      • 30.000 EUR für Unternehmen des Fischereisektors
      • 200.000 EUR bei allen anderen Unternehmen.

    Weitere Informationen zur „De-minimis-Regel“ finden Sie hier.

    Die De-minimis-Erklärung finden Sie hier.

    Kumulierungsgrenze

    Grundsätzlich ist der BAFA-Zuschuss mit anderen Förderungen kombinierbar. Die Gesamtförderung darf allerdings das Zweifache der von der BAFA gewährten Summe nicht überschreiten.

  • 5. Wer sind Sachkundige für Kälte- und Klimaanlagen?

    Beratungs- und Planungsleistungen sind von einem Sachkundigen für Klima- und Kälteanlagen durchzuführen, der von der BAFA zum Verfahren zugelassen sein muss. Zugelassen werden nur Meister, Techniker oder Ingenieure mit fundierten Kenntnissen im Kälteanlagenbauerhandwerk und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung.
     

  • 6. Was ist die Aufgabe von Sachkundigen?

    Für den Erhalt einer Förderung ist bei der Beratung und Planung ein von der BAFA zugelassener Sachkundiger hinzuzuziehen.

    Beratungsmaßnahmen

    • Erstellung förderfähiger IST- und/oder PLAN-Gutachten

    Investitionen

    • Übermittelung der notwendigen Daten und Unterlagen an die BAFA:
      • IST- und PLAN-Daten
      • Formblatt „Bewertung der Energieeffizienz“
      • Kurzdokumentation der Energieeffizienzmaßnahmen
      • Fließbild
      • Ggf. Beantwortung von Rückfragen

    Weitere Informationen zu den Aufgaben des Sachkundigen finden Sie hier.

  • 7. Wann und wo muss der Antrag gestellt werden?

    Der Antrag muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Es müssen die Online-Tools des BAFA verwendet werden. Hier sind die Anträge einzureichen und auch alle notwendigen Unterlagen (auch die der Sachkundigen) hochzuladen.

    Beratungsmaßnahmen

    Anträge auf Beratungsförderung dürfen bis zu 6 Monate nach deren Durchführung gestellt werden.

    Investitionsmaßnahmen

    Anträge auf Investitionsförderung müssen zwingend vor Vorhabensbeginn, also dem Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, gestellt werden.

    Planungsleistungen dürfen natürlich vor Antragstellung erbracht werden.

    Das Vorhaben darf bereits vor der Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden (s. Frage 9).

  • 8. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

    Das BAFA benötigt für einen vollständigen Förderantrag folgende Unterlagen:

    Antragstellung – vom Antragsteller

    • Antragsdokument
    • Organigramm
    • Handelsregisterauszug

    Antragstellung – vom Sachkundigen

    • Formblatt „Bewertung der Energieeffizienz“
    • Kurzdokumentation Energieeffizienzmaßnahmen
    • Fließbild

    Verwendungsnachweis

    • Verwendungsnachweis-Formular
    • Rechnung(en)
    • De-minimis-Bescheinigung(en)
    • Zuwendungsbescheid(e)
    • Lieferungs- und Leistungsvertrag
    • Wartungsvertrag
    • Inbetriebnahmenachweis
    • Nachweis Einbau Energiezähler

    Die notwendigen Formulare finden Sie hier.

  • 9. Wie läuft das Antragsverfahren ab?

    Bei Investitionsmaßnahmen gilt das sogenannte zweistufige Antragsverfahren. Dieses läuft ab, wie in den unten stehenden Grafiken beschrieben.

    Wichtige Infos

    • Planungsleistungen dürfen natürlich vor Antragstellung erbracht werden.
    • Das Vorhaben darf bereits vor der Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
    • Die Anlage muss innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung abgenommen werden (Verlängerung muss beantragt werden).
    • Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist, vorzulegen.

    Die elektronischen Formulare und den Upload-Bereich finden Sie hier.


Weitere Förderprogramme


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Für den Heizungstausch können Sie bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten zurückerstattet bekommen. Die BEG-Förderung der BAFA bezuschusst effiziente Wärmepumpenanlagen in Altbauten. Wichtig ist, dass der Förderantrag vor Vorhabensbeginn gestellt wird.

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